Satzung des Vereins
International Competencies Morocco (ICM)
- Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „International Competencies Morocco (ICM)“
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.”
- Der Sitz des Vereins ist Frankfurt.
- Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Zweck des Vereins
3.1 Zweck des Vereins ist es, Marokko durch die Kompetenzen mit marokkanischem Hintergrund, sowie Marokko Sympathisanten, die wirtschaftliche, kulturelle, sozialen und sportliche Entwicklung des Königreich Marokkos zu fördern.
3.2 ICM wurde als Verein gegründet, um sich der Aufgabe zu widmen, die Kommunikation zwischen den Menschen aus verschiedenen Regionen, Kulturen und Religionen zu verbessern, die Förderung der Toleranz zwischen den Kulturen und die Völkerverständigung. ICM Mitglieder und Unterstützer müssen mit einem Höchstmaß an Integrität und Ethik handeln.
3.3 Die Jugendhilfe und Jugendfürsorge zu fördern, Die Durchführung von Bildungs-, Sozialpädagogische- und Sportprojekte im Inland sowie in Marokko.
3.4 Die Integration der Bürger/innen mit marokkanischem Hintergrund in die deutsche Gesellschaft zu unterstützen und fördern.
3.5 Der Verein beabsichtig u.a.
3.5.1 Die Entwicklung eines virtuellen Kompetenznetzwerks von im Ausland (außerhalb Marokkos) lebenden Marokkanern/innen, sowie auch nicht Marokkanern/innen.
3.5.2 Bei der Durchführung dieser Aufgaben arbeitet der Verein mit Akteuren aus Wirtschaft, Forschung, Bildung, Politik und Wissenschaft auf nationaler und internationaler Ebene zusammen. Er führt Veranstaltungen durch und kann sich an Projektvorhaben, die den Zielen nach Abs. 3.1 entsprechen, beteiligen.
3.5.3 Den Austausch von Technologien und Know-how in den oben genannten Bereichen.
3.5.4 Die Organisation von Veranstaltungen z.B. Seminare und Konferenzen, und die Vermittlung von Kontakten und Partnerschaften zwischen Bildungseinrichtungen (Schulen und Universitäten), staatlichen und kommunalen Einrichtungen, sowie Unternehmen im privaten Sektor.
3.5.5 Förderung und Erweiterung von Beziehungen in Kultur, Forschung, Wirtschaft und Wissenschaft.
- Der Verein ist politisch, religiös und weltanschaulich nicht gebunden und neutral.
4 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
4.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Satzung des Vereins „International Competencies Morocco“ (ICM) idF vom 19.03.2010 Seite 2 von 6
4.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4.3 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.4 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
5 Mitglieder
5.1 Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
5.2 Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die ohne Mitgliedschaft den Verein ideell und finanziell unterstützen.
5.3 Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzenden sind Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder auf einem Tätigkeitsgebiet des Vereins erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzenden müssen nicht Mitglieder des Vereins sein und sie sind von der Beitragspflicht befreit.
- Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft
6.1 Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
6.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
6.3 Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
6.4 Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
- Beendigung der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
7.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Erklärung über den Austritt wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam, wenn sie spätestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres erklärt wird.
7.3 Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
7.3.1 Wichtige Gründe sind insbesondere ein Verhalten, das die Vereinsziele schädigt, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
7.3.2 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
- Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
10.2 Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen (→6.4), sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
10.3 In jedem Geschäftsjahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
10.4 Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich und begründet verlangt.
10.5 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
10.6 Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Satzung des Vereins „International Competencies Morocco (ICM)“.
10.7 Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
10.8 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
10.9 Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
10.10 Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.
10.11 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann für ein anderes Mitglied nur mit einer schriftlichen Vollmacht des vertretenen Mitglieds ausgeübt werden. Jedes Mitglied kann in der Mitgliederversammlung höchstens ein anderes Mitglied vertreten.
10.12 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
10.13 Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
10.14 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
10.15 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
10.16 Die Mitgliederversammlung kann auch online durchgeführt werden.
- Vorstand
11.1 Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- zwei Stellvertretern/innen,
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der Schriftführer/in
11.2 Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorstandsvorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in, anwesend sind. Die Sitzung des Vorstandes kann auch online durchgeführt werden.
11.3 Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in. Jedes der beiden Vorstandsmitglieder ist einzeln zur Vertretung berechtigt.
11.4 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Satzung des Vereins „International Competencies Morocco (ICM)“.
11.5 Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die Finanzlage.
11.6 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
11.7 zusätzlich können Personen dem Vorstand angehören, die nach Gründung von Geschäftsstellen vom Vorstand mit der Leitung der Geschäftsstelle beauftragt werden. Sie müssen in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Amtszeit wird vom Vorstand festgelegt.
11.8 Der/Die Schatzmeister/in verwaltet die Finanzen des Vereins, gewährleistet die rechnerische Richtigkeit und wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der Einnahmen und Ausgaben und wacht darüber, dass alle Finanzmittel nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Alle Ausgaben bedürfen der Zustimmung des/der Vorsitzenden.
11.9 Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in Bestellen und dazu eine Geschäftsstelle einrichten, sofern der Umfang der Tätigkeiten es erfordert und die finanziellen Mittel des Vereins es erlauben.
11.10 Der Vorstand kann zur Verfolgung der Vereinsziele oder zur Erfüllung besonderer Aufgaben Arbeitsgruppen einrichten und auflösen, an denen auch Personen oder Institutionen mitwirken, die nicht Vereinsmitglieder sind. Der Arbeitsgruppe muss ein Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes angehören. Die Ernennung und Abberufung der Mitglieder einer Arbeitsgruppe erfolgen durch den Vorstand. Die Arbeitsgruppen unterstehen dem Vorstand und fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes
- Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand setzt sich u.a. aus Fachreferenten, Regionalbeauftragten, Sonderbeauftragten, Ansprechpartnern und Projektverantwortlichen zusammen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben kein Stimmrecht in den Vorstandssitzungen. Der erweiterte Vorstand tritt auf Einladung des Vorstandes zusammen.
- Beirat
13.1 Der Verein kann einen Beirat gründen. Im Beirat sollen Repräsentanten/innen und Experten/innen aus Wirtschaft, Wissenschaft, Politik, Sport und Kultur vertreten sein. Sie werden vom Vorstand gewählt. Sie beraten den Vorstand, regen neue Projekte an und helfen dem Vorstand bei der Erreichung des Vereinszweckes. Ihre Anzahl ist nicht beschränkt.
13.2 Die Mitglieder des Beirats können an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
13.3 Der Beirat kann Empfehlungen an den Vorstand aussprechen.
13.4 Beiratsmitglieder können, müssen aber nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie sind nicht verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
- Auflösung des Vereins / Verlust der Gemeinnützigkeit
14.1 Der Verein wird aufgelöst, wenn 2/3 aller Mitglieder dafür stimmen; abweichend von Ziff. 10.8 genügt dafür nicht die Mehrheit der zu einer Versammlung erschienenen Mitglieder.
14.2 Wenn der Verein aufgelöst wird oder wenn sich sein Zweck in der Weise ändert, dass er dadurch die Gemeinnützigkeit verliert, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Entwicklungszusammenarbeit.
15. Verhaltenskodex des Vereins
Der Verhaltenskodex des ICM- Vereins schafft die Rahmenbedingungen für ein Klima, das durch Vertrauen und Chancengleichheit geprägt ist. Dadurch fördern die Leitsätze Teamwork, Innovation, Kundenorientierung und den Erfolg unseres Vereins.
Der Verhaltenskodex legt dar, welches Verhalten in geschäftlichen Angelegenheiten von jedem Mitglied unabhängig von seiner Position erwartet wird.
Die im Kodex genannten Verhaltensregeln sollen nicht in das Privatleben von Mitgliedern eingreifen, sondern klarstellen, welches Verhalten von Mitgliedern im geschäftlichen Zusammenhang erwartet wird.
Gesetzestreue und verantwortungsvolles Handeln der Mitglieder setzt ICM voraus. Mit dem Verhaltenskodex sollen alle Mitglieder und Unterstützer in die Lage versetzt werden, mit ethischen und rechtlichen Fragen angemessen umzugehen.
Er wird durch zusätzliche, lokal gültige Richtlinien ergänzt. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich über die für sie geltenden Richtlinien zu informieren. Wenn eine Vereinsrichtlinie im Widerspruch zum lokalen Recht zu stehen scheint oder wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Verpflichtungen Sie im Zusammenhang mit einem bestimmten Abschnitt des Verhaltenskodexes haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Vorstand.
15.1 Einhaltung des Verhaltenskodex
Der Vorstand ist verpflichtet, alle Mitglieder über den Verhaltenskodex und seine Inhalte zu informieren. Außerdem hat die Leitung die Einhaltung zu überprüfen und zu gewährleisten.
Jedes einzelne Mitglied ist für die Einhaltung der im Kodex festgelegten Regeln selbst verantwortlich und muss sein eigenes Verhalten an diesen Vorgaben ausrichten. Verstöße können zu Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Beendigung der Mitgliedschaft führen.
Sollten Mitarbeiter Fragen zum Verhaltenskodex haben, Rat benötigen oder den dringenden Verdacht haben, dass gegen die Regeln verstoßen wurde, ist wie folgt vorzugehen:
Zunächst soll sich das Mitglied an seinen Vorstand wenden. Wenn der Verdacht auch den Vorstand betrifft oder wenn Mitglieder über die Angelegenheit aus irgendeinem Grund mit dem Verhaltenskodex einem Dritten reden möchte, kann er sich an eine andere Vertrauensperson des Vereins wenden.
Falls ein Dritter (zum Beispiel ein Partner, Mitbewerber, Lieferant oder Kunde) gegen den Kodex zu verstoßen scheint, brechen Sie sofort die Kommunikation ab und gehen Sie wie oben dargestellt vor. Die Grundlage für Vertrauen ist Ehrlichkeit. Um eine Vertrauenskultur zu fördern sichert ICM zu, dass niemand einen Nachteil haben wird, der einen Verstoß gegen den Verhaltenskodex meldet. Wenn Sie bemerken, dass Sie oder andere schikaniert werden, weil Sie den Kodex befolgt haben oder weil Sie oder andere einen Verstoß gemeldet haben, setzen Sie sich mit dem Vorstand in Verbindung.
Bitte beachten Sie, dass der Verhaltenskodex nicht missbraucht oder verwendet werden darf, um private Interessen zu verfolgen. Er soll Fairness, Respekt und rechtmäßiges Verhalten im Unternehmen fördern.
15.2 Zusammenarbeit
ICM fördert offene Kommunikation und Teamwork. Alle Mitglieder haben ihre Vereinskollegen mit Respekt zu behandeln. Um die Entwicklung der Projekte zu fördern, bietet ICM auch interne Schulungen an.
15.3 Chancengleichheit und Diskriminierungsverbot
Jedes Mitglied ist mit Fairness und Respekt zu behandeln, unabhängig von Status und Kultur.
Alle Gesetze, die Diskriminierung und Belästigung am Arbeitsplatz wegen ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, Nationalität, sexueller Ausrichtung, Alter, körperlicher oder geistiger Gesundheit oder Familienstand verbieten, werden eingehalten.
Gewalt und Belästigung im Verein wird nicht toleriert. Dies umfasst mittelbare oder unmittelbare Drohungen, drohendes Verhalten, Einschüchterung, körperliche Angriffe und ähnliches Fehlverhalten.
15.4 Unternehmenseigentum und vertrauliche Informationen
Alle Vermögenswerte von ICM müssen geschützt werden. Zu diesen Vermögenswerten gehören unter anderem Sachvermögen, gesetzlich geschützte Informationen, Patente, Marken, Urheberrechte oder Logos.
Immaterielle Vermögenswerte (zum Beispiel unveröffentlichte interne Informationen oder -geheimnisse), müssen vertraulich behandelt werden.
15.5 Verwalten von Dokumenten und Datenschutz
Abschlüsse, Bücher, Aufzeichnungen und Konten sind Teil der Vereinsaufzeichnungen und daher Vereinseigentum. Sie müssen genau erstellt sein und alle gesetzlichen und steuerlichen Anforderungen erfüllen, sowie internen Rechnungsgrundsätzen von Vereinen entsprechen. Alle Unternehmensaufzeichnungen sind wichtige Vermögenswerte des Unternehmens. Die Verantwortung für die Erstellung, Nutzung, Verwaltung, sichere Speicherung und gegebenenfalls sichere Vernichtung von Aufzeichnungen tragen alle Mitarbeiter. Solche Maßnahmen sind nur in Übereinstimmung mit Richtlinien, Standards und Verfahren des Vereins und aktuellen gesetzlichen Anforderungen auszuführen.
15.6 Politische Aktivitäten
ICM engagiert sich nicht politisch. In Übereinstimmung mit diesem Grundsatz unterstützen wir politische Parteien oder Organisationen oder ihre Vertreter weder mit Geld- noch mit Sachspenden. Dieser Wunsch von ICM, politisch neutral zu bleiben, greift nicht in die Rechte von Mitarbeitern ein, die als Privatpersonen außerhalb ihrer Zeit im Unternehmen auf angemessene Weise am politischen Prozess teilnehmen möchten. Eine solche private Teilnahme darf nicht im Namen von ICM erfolgen.
15.7 Öffentliche Erklärungen
Es ist nur befugten Personen gestattet, über ICM öffentliche Erklärungen abzugeben oder Informationen zu veröffentlichen. Anfragen von Medien oder von anderen Personen außerhalb des Vereins sind immer an den Vorstand oder an Personen weiterzuleiten, die zur Beantwortung ermächtigt sind.